Verkaufsbedingungen der vhf camfacture AG

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1. Geltung

Sämtliche Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen von uns erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Etwaige mündliche Vereinbarungen werden von den Vertragspartnern unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

 

2. Angebot

a. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Anfragen von Vertragspartnern, die nicht Inhalt einer Bestellung oder Auftragsbestätigung sind, sind für uns unverbindlich.

b. Sollten den Angeboten oder Auftragsbestätigungen Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen zugrunde liegen, gelten diese als unverbindlich. An sämtlichen dieser Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung zugänglich gemacht werden. Maß- oder Gewichtsangaben sind als branchenübliche Näherungswerte zu verstehen, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

3. Vertragsabschluss und Lieferumfang

a. Erfolgt auf ein Angebot unsererseits eine Bestellung des Vertragspartners, so kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, aus der sich Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ausschließlich ergibt. Erfolgt auf eine Bestellung des Vertragspartners keine Auftragsbestätigung unsererseits, wie z.B. bei Werkzeugen oder Verbrauchsmaterialien, kommt der Vertrag mit Ausführung der Bestellung durch uns zustande. In diesem Fall ergibt sich Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung aus der Artikelbeschreibung in den jeweils aktuellen vhf-Katalogen. Ist ein Artikel nicht in den Katalogen aufgeführt und erfolgt eine Lieferung trotzdem ohne Auftragsbestätigung, so ergibt sich Inhalt und Umfang der Leistung aus der schriftlichen Bestellung.

b. Wir sind berechtigt, technische Änderungen und Modifizierungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern sie der Auftragsbestätigung nicht widersprechen.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk in Euro ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Porto, Versicherung, Zölle sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

b. Sofern keine festen Preise vereinbart sind, gelten die Preise unserer aktuellen Preislisten. Die darin festgesetzten Preise gelten unter der Maßgabe, dass unsere Verkaufsbedingungen vom Vertragspartner uneingeschränkt akzeptiert werden.

c. Der Mindestbestellwert für Lieferungen innerhalb Deutschlands beträgt 75 EUR, ansonsten sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10 EUR zu erheben. Bei Lieferungen in die EU besteht ein Mindestbestellwert von 200 EUR, in die Schweiz von 250 EUR, außerhalb dieser Länder besteht ein Mindestbestellwert von 300 EUR; die Mindermengenzuschläge betragen 25 EUR (EU), 35 EUR (Schweiz) bzw. 45 EUR (weltweit). Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen in das Ausland nur gegen Vorauskasse oder Kreditkarte.

d. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechsel- und Diskontspesen fallen dem Vertragspartner zur Last. Zahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt.

e. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug die Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

f. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

g. Mit einer Forderung kann der Vertragspartner uns gegenüber nur aufrechnen, wenn sie von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen gemäß § 320 Abs. 2 BGB steht dem Vertragspartner nicht zu.

 

5. Lieferung

a. Liefertermine und Fristen gelten stets nur annähernd und sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wurde. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich rückerstatten.

b. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung oder bei vereinbarter Vorauskasse mit Eingang der Zahlung bei uns. Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Auslieferungswerk verlassen hat oder dem Vertragspartner schriftlich Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

c. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertragspartner seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt, sowie im Falle höherer Gewalt und aller sonst von uns nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei uns, unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

d. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verlängert sich der Liefertermin entsprechend den Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum.

e. Für weitere Lieferungen steht uns solange ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis sämtliche vorhergehende Lieferungen bezahlt sind.

f. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

 

6. Versand und Gefahrübergang

a. Mangels besonderer Vereinbarung steht die Wahl des Versandweges und der Versandart in unserem Ermessen. Auf Wunsch des Vertragspartners wird der Liefergegenstand für den Transport versichert. Die Kosten für den Versand, die branchenübliche Verpackung und die Transportversicherung sind vom Vertragspartner zu tragen.

b. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden und/oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.

c. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Bahn, den Spediteur, den Frachtführer sowie an sonstige Versandbeauftragte oder mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Vertragspartners.

d. Der Vertragspartner ist zur Abnahme eines Liefergegenstandes auch dann verpflichtet, wenn er nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauches aufweist.

e. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können dem Vertragspartner die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet werden.

f. Erklären wir uns kulanzhalber zur Rücknahme eines bestellten und ordnungsgemäß gelieferten Artikels bereit, so sind wir berechtigt, eine angemessene Wiedereinlagerungsgebühr zu berechnen. Dabei gilt folgendes: Rücknahmefähig sind nur Artikel wie Werkzeuge oder Verbrauchsmaterialien in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand. Es werden keine Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen zurückgenommen, dazu zählen insbesondere komplette CNC-Fräsmaschinen. Nach Rückgabe der Artikel erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich der Wiedereinlagerungsgebühr. Diese wird nicht in bar ausbezahlt, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet.

 

7. Aufstellung und Montage

a. Die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme durch uns erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Käufer hierfür selbst verantwortlich.

b. Sofern wir die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme von kompletten CNC-Fräsmaschinen übernehmen, wird zum Zwecke einer reibungslosen Auslieferung und Installation rechtzeitig vor der Auslieferung ein Informationsschreiben von uns versandt, das über alle notwendigen Voraussetzungen (benötigte Stellfläche und Durchgangsbreite, Anforderungen an den Aufstellungsort, Notwendigkeit eines Gabelstaplers zum Abladen, etc.) Auskunft gibt. Von Seiten des Käufers muss sichergestellt werden, dass sämtliche genannten Anforderungen vor der Auslieferung vollständig erfüllt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Vertragspartner die Kosten der Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme einschließlich der Fahrtkosten gemäß unserer gültigen Sätze und Preislisten.

c. Bei Lieferung mit Aufstellung und Montage durch uns geht die Gefahr am Tage der Übernahme im Betrieb des Käufers, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einem einwandfreien Probelauf über.

 

8. Lieferverzug und Unmöglichkeit

a. Im Falle des Lieferverzuges setzt Rücktritt statt der Leistung zudem voraus, dass uns der Vertragspartner zuvor schriftlich eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Frist zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat. Die Frist beträgt mindestens 25 % der vereinbarten oder angegebenen Lieferfrist, jedoch wenigstens 14 Tage. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vertragspartner nach einer Aufforderung unsererseits verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder vom Vertrag zurücktritt. Der Vertragspartner ist nicht zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt statt der Leistung berechtigt, wenn er innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist eine solche Erklärung nicht abgibt.

b. Bei Unmöglichkeit oder Verzug unserer Leistungspflicht kann der Vertragspartner nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

c. Der Vertragspartner kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung unsererseits zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt.

 

9. Rechte an der Software

a. Unsere Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Jegliche Rechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlassen oder zugänglich gemacht werden, stehen ausschließlich uns zu. Falls die Rechte Dritten zustehen, sind wir im Besitz der entsprechenden Verwertungsrechte.

b. Der Besteller erhält ein einfaches, räumlich und zeitlich nicht beschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software. Mangels anderweitiger Vereinbarung darf die Software nur auf von uns gelieferter Hardware oder bei eigener Hardware des Bestellers nur auf einem einzigen Computer eingesetzt werden.

c. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§ 69 a ff. UrhG) ergänzende Anwendung.

d. Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Mangels anderweitiger Vereinbarung werden Programme und Handbuch auf CD-ROM ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

 

10. Mängel

a. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich ausschließlich aus den Angaben in den Auftragsbestätigungen oder für den Fall, dass die Auslieferung ohne Auftragsbestätigung erfolgt, aus der Artikelbeschreibung in den jeweils aktuellen vhf-Katalogen. Ist ein Liefergegenstand nicht in den Katalogen aufgeführt und erfolgt eine Lieferung trotzdem ohne Auftragsbestätigung, so ergibt sich Inhalt und Umfang der Leistung aus der schriftlichen Bestellung. Der Vertragspartner trägt das Risiko der Eignung der Liefergegenstände für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck, sowie der Kompatibilität mit anderen Komponenten oder Systemen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Liefergegenstände ist ausschließlich der Zustand bei Gefahrübergang.

b. Wir haften insbesondere nicht für Störungen und/oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, durch fehlende Kompatibilität mit anderen Systemen oder Modulen, durch übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritten. Für die Datensicherung ist der Vertragspartner verantwortlich.

c. Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit des Liefergegenstandes (nachfolgend: Mängel) sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (nachfolgend: Abweichungen) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen, sofern es sich um Abweichungen oder äußerlich erkennbare Mängel handelt. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Werden Abweichungen oder Mängel nicht innerhalb der genannten Fristen geltend gemacht, sind jegliche Mängelansprüche gegen uns ausgeschlossen.

d. Wurde ein Mangel oder eine Abweichung rechtzeitig gerügt, hat der Vertragspartner nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu erforderlichen Aufwendungen wie Lohn-, Transport-, Weg- und Materialkosten tragen wir, sofern diese zur Mängelbeseitigung erforderlich sind und sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch dessen. Wurde kein Mangel festgestellt, sind wir berechtigt, die Kosten der Untersuchung entsprechend unseren Vergütungssätzen, einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung zu stellen.

e. Der Vertragspartner hat uns nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, eine Nachbesserung oder Nachlieferung vornehmen zu können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine genaue und umfassende Beschreibung sämtlicher Mängel oder Fehlfunktionen schriftlich zukommen zu lassen und uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen. Uns stehen Nachbesserungsversuche im gesetzlichen Umfang zu. Aufgrund der Komplexität von Software können unter Umständen auch mehrere Nachbesserungsversuche erforderlich werden.

f. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung entsprechend unseren Garantiebedingungen gemäß nachfolgender Ziffer 11 zu erbringen. Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, uns auf Verlangen die mangelhaften Komponenten kostenfrei zuzusenden. In diesem Fall erfolgt die Mängelbeseitigung dadurch, dass wir dem Vertragspartner kostenfrei eine mangelfreie Komponente zusenden. Lässt sich der Mangel auf diese Weise nicht beseitigen, erfolgt die Nachbesserung durch einen Service-Techniker vor Ort.
Wir sind auch berechtigt, Mängel an Software durch Datenfernübertragung und durch Aufspielen von Patches oder alternativen Programmteilen zu beseitigen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Verweigert uns der Vertragspartner diese Möglichkeiten, sind wir von jeglicher Haftung befreit.

g. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung zu mindern und sofern eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 12 geltend zu machen.

h. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, soweit zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Dies gilt ebenfalls nicht für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gestützt sind oder im Rahmen von uns abgegebener Garantien, insbesondere nach nachfolgender Ziffer 11.

 

11. Garantie für CNC-Fräsmaschinen

Wir gewähren unseren Vertragspartnern beim Kauf von kompletten CNC-Fräsmaschinen gemäß gesonderter Vereinbarung eine Garantie. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Garantie. Ein Anspruch auf Erteilung einer Garantie besteht jedoch nicht.

 

12. Haftung

a. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

b. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen und mangelfreien Lieferung) ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung für die leichte fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten für unsere Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.
Bei der Bestimmung der Höhe der von uns zu erfüllenden Schadensersatzansprüche sind unsere wirtschaftlichen Gegebenheiten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Vertragspartners nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation von Liefergegenständen angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir tragen sollen, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Liefergegenstände stehen.

c. Die vorstehende Regelung gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter sowie Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

 

13. Eigentumsvorbehalt

a. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Vertragspartner in unserem Eigentum (Vorbehaltsware).

b. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so werten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung derart, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache angesehen ist, überträgt der Vertragspartner uns anteilmäßig das Eigentum. Der Vertragspartner verwahrt das so entstehende Allein- oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

c. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Im Falle einer dennoch erfolgten Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung gegenüber dem Käufer ab.

d. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sollte der Dritte nicht in der Lage sein, die uns aus dieser Klage entstehenden berechtigten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

e. Soweit das jeweilige Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, sind wir berechtigt, alle Rechte auszuüben, die wir uns am Liefergegenstand anderweitig vorbehalten können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechtes am Liefergegenstand treffen wollen.

f. Die Nutzungsrechte an von uns gelieferter Software gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat der Besteller nur ein vorläufiges, lediglich schuldrechtliches widerrufbares Nutzungsrecht. Die Nutzungsrechte gelten mit Ausübung des Eigentumsvorbehaltes als widerrufen.

g. Wir verpflichten uns, Eigentumsvorbehaltsware sowie abgetretene Forderungen insoweit freizugeben, als der Sicherungswert der Eigentumsvorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen unsere Forderungen übersteigt. Der Sicherungswert entspricht der Höhe des Kaufpreises abzüglich 10 Prozent für Wiederverwertungsverluste und -kosten. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

 

14. Schutzrechtsverletzungen

Der Besteller unterrichtet uns unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an den Liefergegenständen gegen ihn geltend machen. In diesem Fall ermächtigt der Besteller uns, die Auseinandersetzung mit dem Dritten alleine zu führen. Solange wir von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, ist es dem Besteller untersagt, von sich aus die Ansprüche des Dritten ohne unsere Zustimmung anzuerkennen; wir wehren in diesem Fall die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellen den Besteller von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z.B. vertragswidrige Nutzung) beruhen.

 

15. Vertraulichkeit

a. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung erlangten Informationen, Unterlagen, Software, etc. als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

b. Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

 

16. Lieferungen ins Ausland

a. Der Vertragspartner wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten.

b. Werden Lieferungen auf Wunsch des Vertragspartners unverzollt ausgeführt, haftet er uns gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung und stellt uns von derartigen Forderungen frei.

 

17. Erfüllungsort | Gerichtsstand | anwendbares Recht | salvatorische Klausel

a. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Ort unseres Geschäftssitzes in 72119 Ammerbuch. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

c. Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen vom Besteller und uns nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden.

d. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

Version 1.42 - Stand: 20.05.2020


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